Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.02.2025
Die Mitgliedschaft im Förderverein der Kita KinderReich ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form eines jährlichen Beitrages zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen.
Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder zusätzlicher Spenden entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 24 EUR.
Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag vereinbaren. Für noch nicht gezahlte Beiträge kann das Mitglied ohne Angaben von Gründen jederzeit die Höhe ändern. Bereits gezahlte Beiträge sind in ihrer Höhe unveränderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Kita-Mitarbeiter sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Aufnahmeantrag in voller Höhe erstmals fällig.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, wird der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag erstattet.
Am Datum des Aufnahmeantrags beginnt das erste Beitragsjahr des Mitglieds.
Mit Beginn jedes weiteren Beitragsjahres wird der Mitgliedsbeitrag wiederholt fällig.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein, egal aus welchem Grund, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
Mitglieder, die einen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt haben, erhalten eine Zahlungserinnerung. Nach zweimaliger erfolgloser Zahlungserinnerung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Über die regelmäßigen Beitragszahlungen hinaus sind Spenden sowohl von Vereinsmitgliedern als auch von Nichtmitgliedern jederzeit willkommen. Diese sollten bargeldlos geleistet werden.
Sollte sich ein Vereinsmitglied in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, so kann es mit dem Vorstand befristet ein Ruhen der Beitragspflicht oder eine Absenkung des Beitrages unter den vorgesehenen Mindestbeitrag vereinbaren.
Die Zahlung des Beitrages erfolgt bevorzugt im Lastschriftverfahren oder per Kreditkarte. Bei Bedarf ist auch eine Zahlung per Überweisung möglich.
Für das Lastschriftverfahren ermächtigt das Mitglied den Förderverein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages. Entsprechende Formulare (Online oder in Papierform) stellt der Vorstand des Fördervereins zur Verfügung. Zur Vermeidung kostenpflichtiger Rückbuchungen übermittelt das Mitglied eventuelle Änderungen der entsprechenden Angaben zeitnah an den Förderverein. Entstehen dem Förderverein durch Versäumnisse des Mitglieds Kosten (z. B. durch Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitglieds.
Die freiwillige Vereinbarung, Änderung oder Aufhebung eines erhöhten Beitrages gem. § 2 Abs. 3 erfolgt ebenfalls über ein entsprechendes Formular (Online oder in Papierform).
Für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge oder Spenden), die 300 EUR nicht übersteigen, stellt der Verein dem Zuwendenden einen Beleg gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 2 b EStDV per E-Mail, Briefpost oder auf einer Webseite zur Verfügung, den der Zuwendende zusammen mit einem Zahlungsbeleg verwenden kann, um die Zuwendung gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend zu machen.
Für Zuwendungen über 300 EUR stellt der Verein eine Zuwendungsbestätigung gemäß § 50 Abs. 1 EStDV aus und übermittelt diese per E-Mail oder Briefpost.
Absätze 1 und 2 gelten erst, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Dann kann der Vorstand diesen Absatz ohne Mitgliederbeteiligung streichen.