Erstmalig beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.02.2025
Zuletzt geändert in der Vorstandssitzung am 03.03.2025
Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Kita KinderReich” und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden in Sachsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe.
Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
ideelle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte KinderReich Dresden (§ 58 Nr. 1 AO)
Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
Ausstattung des Computerbereiches
Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Wettbewerbe
Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Kita (z.B.: Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
Außendarstellung der Kita
Unterstützung von Kita-Veranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Aktionen, Bildungsangeboten und Besuchsprogrammen
Unterstützung von Vorträgen und Lehrgängen
Unterstützung von Gruppenfahrten
Betrieb einer Cafeteria als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
Betrieb einer Kita-Bibliothek
Gestaltung des Außengeländes
Beschaffung von Spielgeräten
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person bzw. Organisation Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die ausgeschlossene Person bzw. Organisation beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag mehr als 365 Tage im Rückstand ist, kann es nach zweimaliger Zahlungserinnerung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist kein Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Veröffentlichung auf einer Website oder Rundschreiben per E-Mail oder Briefpost bekanntgegeben.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
Entlastung des Vorstandes
Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer und Beiräte
Beschluss über die Beitragsordnung
Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
Entscheidung über gestellte Anträge
Änderung der Satzung (Ausnahme § 10 Abs. 3)
Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der “Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung” geregelt werden.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Personen:
1. Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
2. Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Beide Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
Beide Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
Bei Bedarf können Beisitzer berufen werden, die zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.
Die Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.
Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.